BAG, Beschluss vom 26.01.2016, 1 ABR 68/13
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG ist beim Einsatz von Überwachungskameras nicht gegeben, wenn diese ausschließlich von einem konzernangehörigen Unternehmen betrieben werden und kein unternehmensübergreifender Datenaustausch erfolgt.
Der Fall:
Die Arbeitgeberin war die Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns. Bei ihr war ein Konzernbetriebsrat errichtet. Bis zum 27.08.2013 betrieb die Arbeitgeberin das H Klinikum, das später durch eine umwandlungsrechtliche Ausgliederung auf die B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Arbeitgeberin war, übertragen wurde. Bei dieser B-GmbH existierte ein Betriebsrat. Im H-Klinikum waren zu Überwachungszwecken verschiedene Kameras und Monitore installiert. Zwei Kameras dienten der Kontrolle des Zugangs zur Abteilung Neonatologie und der Flurüberwachung. Auf dem Außengelände des Klinikums waren zudem zwanzig Kameras eingesetzt, deren Bilder über Lichtwellenleiter an einen zentralen Schaltschrank übermittelt wurden.
Von diesen Kameras wurden auch Arbeitnehmer von anderen Konzernunternehmen aufgenommen, die im Klinikum Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbrachten. Der Konzernbetriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Verwendung arbeitnehmerbezogener Daten durch die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien“. Da keine Einigung zustande kam, wurde die Einigungsstelle angerufen. Diese bejahte durch Beschluss vom 17. August 2012 ihre Zuständigkeit für eine Regelung über den Einsatz der auf dem Klinikums-Gelände installierten Kameras und Monitore. Hiergegen wendete sich die Arbeitgeberin und beantragte die Feststellung, dass dem Konzernbetriebsrat in diesem Fall kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers zunächst statt. Das LAG wies die daraufhin eingelegte Beschwerde des Konzernbetriebsrats zurück. Doch auch vor dem BAG hatte der Konzernbetriebsrat keinen Erfolg.
Das BAG verneinte in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats und stellte auf die vorrangige Zuständigkeit des bei der B-GmbH ansässigen örtlichen Betriebsrats ab.
Der Konzernbetriebsrat sei nach § 58 BetrVG nur für den Fall zuständig, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist, und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Erforderlich sei demnach, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt, und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Da hier aber keine unternehmensübergreifende Nutzung des Überwachungssystems vorlag, sondern sich diese auf das konkrete Klinikum beschränkte, verneinte das BAG die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.
Dies gelte auch dann, wenn Arbeitnehmer von den eingesetzten Kameras aufgenommen werden, die im Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens Werk- oder Dienstleistungen für ihren Vertragsarbeitgeber erbringen. Werden Arbeitnehmer zu einem Fremdarbeitgeber übersandt, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, liegt auch im Konzernverbund die Zuständigkeit beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsräten, nicht jedoch beim Konzernbetriebsrat.