BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13
Die Zuständigkeit der einzigen im Konzern bestehenden Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung.
Der Fall:
Der Antragsteller war die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem konzernangehörigen Unternehmen. Andere Schwerbehindertenvertretungen (SBVen) existierten im Konzern nicht. Es gab jedoch einen Konzernbetriebsrat. Der Antragsteller hat insoweit beantragt, festzustellen, dass er als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb H zugleich die Aufgaben als Konzernschwerbehindertenvertreter wahrnimmt.
Die Entscheidung:
Sämtliche Instanzen wiesen den Antrag ab. Das BAG stellte auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB IX ab, wonach die Gesamtschwerbehindertenvertretungen (GSBVen) eine Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV) wählen, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Das BAG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Vorschrift gerade nicht vorsehe, dass sich die Zuständigkeit der GSBV, bzw. der einzigen im Konzern bestehenden SBV, auf die Aufgaben der KSBV erstrecke, wenn in keinem anderen Unternehmen des Konzerns eine SBV gewählt sei.
§ 97 Absatz Abs. 2 SGB IX enthalte demnach keine dem § 97 Absatz 1 SGB IX entsprechende Regelung zur Zuständigkeitserstreckung. Danach nimmt die in einem Betrieb des Unternehmens gewählte SBV die Aufgaben der GSBV war, wenn in keinem anderen Betrieb eine SBV gewählt ist. Es gebe hier aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Fehlen einer solchen Regelung zur KSBV auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhe. Vielmehr spreche die Systematik, nämlich die Regelung in zwei aufeinanderfolgenden Absätzen derselben Norm sowie die Entstehungsgeschichte (der Gesetzgeber hat die Regelung zur KSBV in das SchwbG aufgenommen, als die Regelung zur Zuständigkeitserstreckung für die GSBV bereits existierte) dafür, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der KSBV nicht der einzigen im Konzern bestehenden SBV zuweisen wollte.