BAG, Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 456/20
Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs unterliegt der Verjährungsfrist von drei Jahren.
Der Fall:
Der Kläger war seit dem 09.06.2010 als Ausbildungsleiter in der Flugschule der Beklagten beschäftigt, ohne seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen gewährt zu bekommen. Ab dem 19.10.2015 sollte der Kläger in der Folgezeit als selbständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden. Mit der Klage verlangte der Kläger die finanzielle Abgeltung des Urlaubs aus der Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung (09.06.2010 bis 19.10.2015). Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Entscheidung:
Der Urlaubsabgeltungsanspruch, also der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auf die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers kommt es – anders als bei der Verjährung der Urlaubsansprüche – bei der Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht an. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers zählen namentlich die Information über den konkreten Urlaubsanspruch und die Aufforderung an den Arbeitnehmer, seinen Urlaub zu nehmen. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Urlaubsanspruch verjährt ist.
Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist, dass die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur darstellt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf die finanzielle Kompensation des Erholungsurlaubs gerichtet, der Urlaubsanspruch dagegen auf die Freistellung von der Arbeitspflicht zur Erholung des Arbeitnehmers.
Fazit:
Anders als beim Urlaubsanspruch, verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers nach drei Jahren.