LAG München, Urteil vom 08.02.2018, 2 Sa 23/17
Nicht jede Absprache zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber lässt die Pflicht zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 4 I. 2. Spiegelstrich TV-LeiZ (geltend für die Metall- und Elektroindustrie) entfallen.
Der Fall:
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der mehr als zwei Jahre bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt war und die meiste Zeit bei der Beklagten als Leih-Arbeitnehmer (im Folgenden Leih-AN) angestellt war. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind Mitglied der „Tarifvertragsparteien des Tarifvertrages zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden TV LeiZ)“. In diesem ist geregelt, dass, wenn keine Betriebsvereinbarung nach § 3 vorhanden ist, dem Arbeitnehmer nach 18 Monaten der Überlassung eine Prüfung zusteht, ob der Entleiher dem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann und nach 24 Monaten ist der Entleiher dazu verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten.
Darüber hinaus liegt im vorliegenden Fall eine Protokollnotiz vor, in der Verfahrensregelungen für das Überschreiten der Obergrenze der Entleihdauer vorgesehen sind. Streitgegenstand ist nun die Frage, ob dem Kläger ein unbefristeter Arbeitsvertrag zusteht oder nicht. Zu ermitteln ist hierbei, ob es sich bei der Protokollnotiz um eine anwendbare Betriebsvereinbarung handelt oder nicht.
Die Entscheidung:
Das LAG entschied, dass die Protokollnotiz zwar die Einhaltung der Form wahrt und dass der Begriff der „Protokollnotiz“ nicht das Problem darstellt, dass allerdings der explizite Normsetzungswille fehlt und nicht ausreichend zu erkennen ist, der für eine Betriebsvereinbarung unerlässlich ist. So sieht das LAG in der Erwähnung der Leih- und Zeitarbeiter im Einleitungssatz keinen Normsetzungswillen. Ebenfalls werden keine Rechtsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer geregelt, sodass keine Rechte oder Pflichten für den Leiharbeitnehmer begründet werden.
Im Ergebnis sieht das LAG die Protokollnotiz nicht als Betriebsvereinbarung an, womit die Regelung des TV LeiZ greift, nach der, wenn keine Betriebsvereinbarung nach § 3 vorhanden ist, der Leiharbeitnehmer nach 24 Monaten ein Anspruch auf ein Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages hat.