LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015, 12 Sa 711/15*
Arbeitgeber und Betriebsrat können festlegen, dass eine Eigenkündigung erst ab einem bestimmten Stichtag Abfindungsansprüche nach einem Sozialplan auslöst.
Der Fall:
Bereits seit Anfang 2013 gab es bei einer Fluggesellschaft Informationen über eine geplante Verlagerung der IT-Abteilung von Köln nach München. Ein Mitarbeiter dieser Abteilung, der bereits seit 10 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, suchte sich eine neue Stelle und kündigte unter einvernehmlicher Abkürzung seiner Kündigungsfrist im Juni 2013 zum 31.10.2013. Der Mitarbeiter hoffte, bei einem möglichen Sozialplan rückwirkend berücksichtigt zu werden. Am 29.10.2013 vereinbarten die beklagte Fluggesellschaft und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für die von der Verlagerung der IT-Abteilung betroffenen Arbeitnehmer.
Der Sozialplan enthielt u.a. eine Abfindungsregelung, wonach Arbeitnehmer, die am Stichtag des 29.10.2013 bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis standen, keine Abfindung erhalten sollten. Der IT-Mitarbeiter, der bereits Monate zuvor die Eigenkündigung ausgesprochen hatte, wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Arbeitsgericht. Er verlangte eine Abfindungszahlung in Höhe von € 46.158,00 brutto.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufungsinstanz scheiterte der Arbeitnehmer. Das LAG hielt die Stichtagsregelung im Sozialplan ebenso wie das Arbeitsgericht für wirksam. Es verwies darauf, dass die Umzugspläne der Beklagten im Frühjahr 2013 noch nicht verbindlich bekannt gemacht waren. Dies sei auch deshalb nicht möglich gewesen, da man den Betriebsrat in Planung einbinden musste. Ohne den ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat, wäre eine Durchführung der Maßnahme rechtswidrig gewesen. Die Stichtagsregelung sei zudem sachlich gerechtfertigt gewesen, da man die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Interessenausgleich und/oder im Sozialplan mit einer eindeutigen und leicht anzuwendenden Regelung abgrenzen müsse. Diesem Ziel diene die streitige Stichtagsregelung. Das LAG verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BAG. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ändere an diesem Ergebnis nichts.
*Ob gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt wurde, ist nicht bekannt.