BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 35/16
Das bei der Listenwahl vorgeschriebene Höchstzahlverfahren nach d´Hondt zur Verteilung von Betriebsratssitzen ist verfassungsgemäß.
Der Fall:
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine Betriebsratswahl aus Mai 2014, bei der ein
17-köpfiger Betriebsrat gewählt wurde. Ca. 1.142 Stimmen waren abgegeben worden. Gut 48 Prozent davon fielen auf die Liste V (557 Stimmen), 27 Prozent (306 Stimmen) auf die Liste D und 24 Prozent (279 Stimmen) auf die Liste H. Obwohl demnach auf die Listen D und H zusammen mehr als 51 Prozent der abgegebenen Stimmen fielen, ordnete § 15 WO – wonach das d’hondtsche Höchstzahlverfahren zur Anwendung kommt – an, dass auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze fielen. Da damit nicht alle zufrieden waren, wurde die Betriebsratswahl angefochten. Die Antragsteller waren der Auffassung, das in § 15 WO vorgesehene Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, weil dadurch kleinere Gruppen benachteiligt würden. Nach einem streng mathematischen Verfahren hätten die Listen D und H jeweils mehr Sitze erhalten müssen.
Die Entscheidung:
Weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Anfechtung Erfolg. Auch das BAG wies den Antrag ab. Das BAG bestätigte in seiner Entscheidung, dass § 15 WO verfassungsgemäß sei. Das BAG führte hierzu insbesondere aus, dass es kein Stimmenverteilungsverfahren bei der Verhältniswahl gibt, das eine vollständige Übereinstimmung zwischen dem Erfolgswert der Wählerstimme und der Sitzverteilung ermögliche. Dies sei mathematisch bereits nicht möglich, da sich keine halben Sitze verteilen ließen, sondern nur ganze Sitze vergeben werden können. Vor diesem Grund habe der Verordnungsgeber, der die WO erlassen habe, einen Gestaltungsspielraum. Er könne somit auch auswählen, welches mathematische Verteilungsverfahren er für die Sitzvergabe zur Anwendung bringt. Das d’hondtsche Höchstzahlverfahren habe sich darüber hinaus bewährt, da es die Mehrheitssicherung fördere. Dies sei ein „anzuerkennendes Ziel“, wenn man die Funktion einer betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung berücksichtige.