Smartphones sind aufgrund der Digitalisierung in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Sie begleiten uns im Alltag und ermöglichen einen schnellen Zugriff auf soziale Medien, das Internet und viele weitere Funktionen. Insbesondere im Arbeitsalltag kann die Privatnutzung des Handys aber auch ablenkend wirken und die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Das BAG hat nun final entschieden, dass ein Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden kann.
BAG, Urteil vom 17.10.2023, 1 ABR 24/22
Sachverhalt
Der Arbeitgeber eines Betriebs im Bereich der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 200 Mitarbeitern hatte ein Verbot zur privaten Handynutzung während der Arbeitszeit eingeführt. Der Betriebsrat hatte ihn daraufhin aufgefordert, diese Regelung unverzüglich zurückzunehmen und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nachdem der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen war, stellte der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag vor dem Arbeitsgericht.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachen hatten jeweils die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Das BAG hat sich in seiner Entscheidung dem Ergebnis der Vorinstanzen angeschlossen. Dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zur Regelung der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit zu. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Zweck dieser Norm ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Zu unterscheiden ist demnach, ob eine Weisung lediglich das tatsächliche Arbeitsverhalten betrifft oder auch das Ordnungsverhalten innerhalb des Betriebs tangiert. Das BAG hat in seiner Entscheidung die private Handynutzung dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zugeordnet und somit die häufig zitierte Radio-Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1986 abgelöst. Damals hatte das BAG entschieden, dass das Radiohören während der Arbeitszeit eine Frage der betrieblichen Ordnung sei und deswegen der Mitbestimmung unterliege. Die private Handynutzung ist jedoch anders zu bewerten, denn derjenige, der gerade sein Handy nutzt, sei es zum Chatten, Telefonieren, Recherchieren oder für Ähnliches, kann parallel keine Arbeitsleistung erbringen. Hierin liegt auch der gravierende Unterschied zum Radiohören, das lediglich im Hintergrund läuft und die Arbeitsleistung allenfalls nur mittelbar beeinflusst.
Fazit
Das Verbot der privaten Handynutzung sollte jedoch nicht unüberlegt ausgesprochen werden. Eine solches Verbot stellt eine arbeitsrechtliche Weisung im Sinne des § 106 GewO dar und muss somit „billigem Ermessen“ entsprechen. Der Arbeitgeber muss folglich die Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen entsprechend berücksichtigen. Sofern kein ausdrückliches Verbot besteht, dürfen Arbeitnehmer ihr Mobiltelefon in angemessenem Umfang zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nutzen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.