Aus der Pressemitteilung vom 03.04.2023: „Eine Arbeitnehmerin steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei einem Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.“
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die im Mai 2019 am Berliner Firmenlauf ihres Unternehmens teilgenommen hatte. Der Arbeitgeber hatte diesen Lauf sowohl finanziell als auch materiell neben weiteren Unternehmen unterstützt, indem er einen Marketing-Stand betreut, die Teilnahmegebühr erstattet, für den Lauf geworben und T-Shirts zur Verfügung gestellt hat, auf denen der Name des Arbeitgebers abgedruckt war. Beim Inlineskaten ist die Klägerin auf nassem Untergrund gestürzt und hat sich das Handgelenk gebrochen. Diese Verletzung führte zu einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 1,5 Jahren.
Entscheidung
Die Unfallkasse hat entschieden, dass es sich um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII handele und keine Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege. Das Sozialgericht hat dieser Auffassung in erster Instanz zugestimmt, und auch das Landessozialgericht hat sich dieser Entscheidung angeschlossen. Die freiwillige Teilnahme an einem Firmenlauf begründe keine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Auch lehnt das Gericht den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ab, da der Zweck der Stärkung des betrieblichen Zusammenhalts aufgrund des fehlenden verbindlichen Programms für die nicht laufinteressierten Beschäftigten nicht vorliege. Der Versicherungsschutz bestehe auch deshalb nicht, da eine Maßnahme in das betriebliche Gesundheitsmanagement des Unternehmens aufgenommen wurde. Dafür müsse der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit objektiv feststehen und könne nicht subjektiv vereinbart werden.
Fazit
Zwar bestätigt diese Entscheidung schon die vorangegangene Entscheidungen des Bundessozialgerichts, das einen Arbeitsunfall im Rahmen eines betriebsinternen Fußball-Cups abgelehnt hat (Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 U 8/20 R). Danach kann ein solcher nur bejaht werden, wenn er der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeiführt. Es muss ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Eine Eintrittspflicht ist zu bejahen, wenn der Unfall bei Ausführung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung passiert.
Jedoch sollten Arbeitgeber und Betriebsräte bei der Werbung für Firmenläufe auf den nicht bestehenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung hinweisen, da der Begriff „Firmenlauf“ das Gegenteil suggerieren könnte.