Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass durch den unzulässigen Einsatz von sogenannten „Keyloggern“ gewonnene Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen.
Ein Arbeitgeber hatte bei einem Arbeitnehmer eine „Keylogger-Software“ zur PC-Überwachung am Arbeitsplatz installiert. Diese hatte es ihm ermöglicht, sämtliche Tastatureingaben des Klägers aufzuzeichnen. Er hatte in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos angefertigt und dadurch die Erkenntnis gewonnen, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Privattätigkeiten in erheblichem Umfang nachgegangen war. Im vorliegendem Fall hat sich der Arbeitnehmer gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung zur Wehr gesetzt.
Unzulässige PC-Überwachung am Arbeitsplatz
Das BAG hat die Auffassung vertreten, die Informationsgewinnung sei nicht gemäß § 32 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig gewesen, da der Arbeitnehmer nicht wegen einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung verdächtig gewesen war. Eine Überwachungsmaßnahme „ins Blaue hinein“ sei unverhältnismäßig und nicht von § 32 Abs. 1 BDSG gedeckt. Folglich dürfen die unzulässig gewonnenen Erkenntnisse in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.
Letztlich hatte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg, da es der Beklagten nicht gelungen war, die erheblichen Privattätigkeiten des Arbeitnehmers mittels verwertbarer Beweismittel nachzuweisen.
Resümee: Das BAG hat mit dieser Entscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und den unzulässigen Einsatz von Keyloggern mit einem Verwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren sanktioniert. Allerdings ist es den Arbeitgebern nicht verwehrt, den durch Einsatz von Keyloggern bestätigten Verdacht von Privattätigkeiten mittels anderer verwertbarer Beweismittel vor Gericht nachzuweisen.