Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 23.04.2024, Az. 2 BV 56/23
Die Klägerin betreibt einen Lieferdienst für die Organisation der Bestellung und Lieferung von Speisen und Getränken von Partnerrestaurants mittels einer App. Die angestellten Lieferdienstfahrern im Liefergebiet Aachen hatten im Mai 2023 einen Betriebsrat gewählt. Die Klägerin war der Meinung, dass das Liefergebiet Aachen nicht so selbstständig organisiert sei, dass dies einen einheitlichen Betrieb bildet, sondern dass es dem Liefergebiet in Köln als einheitlicher Betrieb betrachtet werden müsse. Daher hat die Klägerin die Betriebsratswahl angefochten.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Aachen ist die Wahl des Betriebsrats rechtmäßig erfolgt. Das Liefergebiet Aachen sei in räumlicher und organisatorischer Hinsicht deutlich vom Hauptbetrieb und anderen Liefergebieten, also auch Köln, abzugrenzen. Die fest in Aachen angestellten Lieferdienstfahrer, würden eine eigenständige Einheit bilden. Daran ändere auch nichts, dass die digitale Steuerung der Arbeitnehmer durch eine App erfolge, selbst wenn keine Führungskraft im Liefergebiet Aachen vor Ort anwesend sei.