BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 19/14
Der Betriebsrat hat grundsätzlich kein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden. Etwas Anderes kann sich allerdings im Einzelfall ergeben.
Der Fall:
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin stritten darüber, ob die Übertragung einer Teamleitung auf eine Beschäftigte und die Gewährung einer tariflichen Funktionszulage mitbestimmungspflichtig ist. Die Arbeitgeberin betrieb Universitäts- und Rehabilitationskliniken. Nach der auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden tariflichen Regelung, hatten die Arbeitnehmer unter für die Dauer der Übertragung von zusätzlicher Verantwortung und/oder Belastung Anspruch auf eine Funktionszulage. In einem Schreiben vom 04.01.2011 teilte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat u.a. mit:
„Frau I.… ist im Sekretariat/Patientenservice Med. Rehabilitation beschäftigt. Ab 01.02.2011 soll Frau I das Aufgabengebiet von Frau N für die Zeit von Mutterschutz und Elternzeit übernehmen (…). Ab 01.03.2011 wird Frau I die Teamleitung übernehmen. Das Arbeitsverhältnis von Frau I ist bis 31.10.2011 befristet. Der Arbeitsvertrag soll ab 01.02.2011 unbefristet verlängert werden. Die Eingruppierung nach Sana-Tarifvertrag verändert sich nicht. Ab 01.03.2011 erhält Frau I die Teamzulage IZ 3. Wir bitten um Ihre Stellungnahme.“
Mit Schreiben vom 12.01.2011 stimmte der Betriebsrat der „Versetzung von Frau I … ab 01.02.2011 für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit von Frau N auf deren Stelle als Sekretärin des „Ärztlichen Direktors ZIR“ und der „unbefristeten Arbeitsvertragsverlängerung“ zu, widersprach aber der „Versetzung zur Teamleiterin“. Er verwies auf sein Schreiben vom 29.12.2010, mit dem er bereits eine unzureichende Information über die Übertragung der Teamleitungsaufgabe an die Beschäftigte N beanstandet hatte. Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, bei der Übertragung der Leitung von Teams oder Organisationseinheiten bestünden keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren mit einem Antrag auf Unterlassung der Versetzung ein. Der Betriebsrat verlangte hilfsweise festzustellen, dass die Gewährung einer Zulage gemäß E-TV M/W/I Sana als Umgruppierung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig und, dass die „Versetzung/Umgruppierung der Frau I der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte“.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats ab. Vor dem LAG bekam der Betriebsrat jedoch Recht. Mit der hiergegen eingereichten Beschwerde zum BAG hatte wiederum der Arbeitgeber Erfolg. Das BAG führte aus, dass es für den Antrag des Betriebsrats an einem sog. Feststellungsinteresse fehle. Demnach bestehe kein Interesse daran, Rechtsfragen in der Vergangenheit zu klären.
Dementsprechend habe ein Betriebsrat grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden. Die Übertragung der Teamleitung auf Frau I und die entsprechende Funktionszulagengewährung beträfen einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang. Die Arbeitgeberin habe die Maßnahme endgültig und nicht nur vorläufig durchgeführt. Läge hierin eine Versetzung und eine Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hätte der Betriebsrat gemäß § 101 Satz 1 BetrVG beantragen müssen, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung aufzuheben und zu einer Ein- oder Umgruppierung seine Zustimmung einzuholen sowie im Falle seiner Verweigerung der Zustimmung das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Zwar könne ein in der Vergangenheit liegender Streitfall ausnahmsweise Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall klären zu lassen, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann. Eine solche Auslegung des verfahrensgegenständlichen Begehrens sei vorliegend aber nicht möglich.