BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15
Werden Kundenmeinungen zum Verhalten von Arbeitnehmern auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers unmittelbar veröffentlicht, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Der Fall:
Geklagt hatte der Konzernbetriebsrat (KBR) gegen das Deutsche Rote Kreuz. Dabei ging es um die Frage, ob verschiedene vom Arbeitgeber eröffnete Facebook-Seiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind oder nicht. Hintergrund der Streitigkeit waren fünf Transfusionszentren, in denen der Arbeitgeber Blutspenden entgegennimmt. Im April 2013 wurden hierfür verschiedene konzernweite Facebook-Seiten eröffnet ohne den Konzernbetriebsrat zu beteiligen. Die Nutzer dieser Seiten konnten dadurch Kommentare zu Mitarbeitern der Arbeitgeberin abgeben. Diese wurden auf einer virtuellen Pinnwand veröffentlicht und konnten wiederum von Dritten kommentiert werden.
Der Arbeitgeber informierte seine Mitarbeiter über die Facebook-Seiten. Dort wurden in der Folge mehrere negative Kommentare über die Mitarbeiter und deren Kompetenz bei Blutspenden veröffentlicht. Der KBR sah durch die Maßnahme sein Mitbestimmungsrecht verletzt: Die Facebook-Plattform sei als technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu bewerten. Der KBR beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die Facebook-Seiten abzuschalten (Antrag 1), hilfsweise, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, den Nutzern der Internetplattform die Seite zur Kommentierung zur Verfügung zu stellen, solange nicht der KBR seine Zustimmung erteilt hat oder die Zustimmung des KBR durch einen Beschluss der Einigungsstelle ersetzt wurde (Antrag 2).
Die Entscheidung:
Die erste Instanz gab dem Antrag zu 1 statt, das LAG lehnte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedoch ab und wies sämtliche Anträge des KBR zurück. Hiergegen wehrte sich der KBR mit einer Revision zum BAG und erhielt teilweise Recht. So sah das BAG den Antrag zu 1 auf Abschaltung der Facebook-Seite zwar als unbegründet an, es gab dem KBR jedoch dahingehend Recht, dass dieser bei der Einrichtung die Möglichkeit für Kunden, das Verhalten der Arbeitnehmer auf der Seite zu kommentieren, zu beteiligen sei und sah daher den Antrag zu 2 als begründet an. Hierzu führte des BAG aus, dass der reine Betrieb einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöse, da diese per se nicht dazu geeignet sei, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Anders beurteilte das BAG diese Frage jedoch hinsichtlich der hier zusätzlich vom Arbeitgeber angewandten Funktion „Besucher-Beiträge“. Diese Funktion erlaubte es demnach den Nutzern von Facebook, Postings zum Verhalten und zur Leistung der bei den konzernzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf der Seite des Arbeitgebers einzustellen. Je nach dem Inhalt dieser Besucher-Beiträge könnten diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden. Auch der Arbeitgeber gehe demnach davon aus, dass er auf diesem Weg Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern, vor allem den bei Blutspendediensten eingesetzten, erlangen könne.
Solche Besucher-Beiträge könnten demnach in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen. Die Arbeitnehmer würden durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung auf der Facebookseite des Arbeitgebers einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet werden und damit nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die diese Seite aufrufen, offenbart werden. Folglich sei hier ein Mitbestimmungsrecht des KBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben.