BAG, Beschluss vom 08.11.2016, 1 ABR 57/14
Erhalten Mitarbeiter von Fremdfirmen keine Weisungen zur Arbeitszeiten oder Dienstplänen, liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor.
Der Fall:
Eine Göttinger Klinik, die ca. 1.100 Arbeitnehmer beschäftigte, begann Ende März 2013 damit, keine eigenen Arbeitnehmer mehr für die Pförtnerloge einzusetzen. Stattdessen schloss sie mit einer Fremdfirma einen Werkvertrag ab, nach dem diese Firma sich künftig um die Arbeiten in der Pförtnerloge kümmern sollte. In dem Werkvertrag wurden 18 verschiedene Aufgaben der Fremdfirma konkret aufgelistet. Hierzu gehörte z.B. die Bedienung der zentralen Telefonanlage, die Entgegennahme und Weiterleitung von Post sowie die Frankierung der Ausgangspost. Hierfür setzte die Fremdfirma eigene Mitarbeiter ein. Der örtliche Betriebsrat wurde an dieser Maßnahme des Arbeitgebers nicht nach § 99 BetrVG beteiligt und zog deshalb vor das Arbeitsgericht mit dem Antrag, den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die „Einstellung der vier neuen Mitarbeiter“ im Pförtnerbereich rückgängig zu machen.
Die Entscheidung:
In allen drei Instanzen hatte der Betriebsrat mit seinem Antrag keinen Erfolg. Das LAG berief sich hierbei auf BAG-Rechtsprechung (BAG, Beschluss vom 13.05.2014, 1 ABR 50/12) und vertrat die Auffassung, dass die Beschäftigung der externen Mitarbeiter mangels Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Dienstplänen, Vertretungsregelungen etc. nicht unter § 99 BetrVG fallen würde.
Das BAG bestätigte diese Auffassung des LAGs und führte hierzu lediglich aus, dass sich das LAG in zulässigem Maße in den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielräumen gehalten habe. Inhaltlich bestätigte das BAG damit wohl – wenn auch nicht ausdrücklich -, dass für eine Eingliederung nach § 99 BetrVG und ein damit korrespondierendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Arbeitszeit und Dienstplänen erforderlich sei.
Das BAG sah es in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend an, dass die in der Klinik tätigen Ärzte und das Pflegepersonal den externen Mitarbeitern tagtäglich kleinere Weisungen erteilten. Das BAG führte hierzu aus, die Erteilung von Anweisungen an die vier Arbeitnehmer der Fremdfirma führe nicht zwingend zu der Annahme einer Eingliederung nach § 99 BetrVG, auch ein Werkbesteller könne, wie es sich aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen.