BAG, Beschluss vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16
Ein Arbeitgeber ist im Rahmen des Wahlkampfs bei der Betriebsratswahl nicht zur absoluten Neutralität verpflichtet.
Der Fall:
Am 05.05.2014 fand in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl statt. In dem Gemeinschaftsbetrieb waren ca. 950 Arbeitnehmer beschäftigt, sodass ein 13-köpfiger Betriebsrat zu wählen war. Zur Wahl standen insgesamt vier Listen. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am 08.05.2014 bekanntgemacht. Die Wahl wurde von drei wahlberechtigten Arbeitnehmerin angefochten. Als Grund für die Wahlanfechtung gaben die Antragssteller vor Gericht an, die Geschäftsleitung habe versucht, den Ausgang der Wahl in unzulässiger Weise zu behindern, indem die Arbeit der vorherigen Betriebsratsvorsitzenden öffentlich diskreditiert worden sei.
Unstreitig hatte demnach der Personalleiter einer der Arbeitgeberinnen auf einem von der Geschäftsleitung einberufenen Treffen am 12.09.2013 vor ca. 80 Anwesenden gesagt, die Betriebsratsvorsitzende behindere die Arbeit des Unternehmens. Er schlug den Anwesenden deshalb vor eine „gescheiterte Liste“ zur Wahl aufzustellen. Im Nachgang zu dem Treffen hatte der Personalleiter mehrere Beschäftigte angesprochen und sie gefragt, ob sie sich zur Wahl stellen wollten bzw. ggf. den Vorsitz des Betriebsrats übernehmen wollten. Auf einem späteren Treffen der Führungskräfte äußerte der Personalleiter schließlich, jeder, der Frau S seine Stimme bei der Betriebsratswahl gebe, begehe „Verrat“.
Die Entscheidung:
Vor dem Arbeitsgericht hatten die Anfechtenden zunächst keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht gab ihnen jedoch recht und erklärte die Wahl für unwirksam. Das BAG machte diese Entscheidung jedoch wieder rückgängig.
Das BAG sah in dem Verhalten des Personalleiters keine unzulässige Wahlbeeinflussung. Insbesondere führte das BAG aus, es bestehe zwar das Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, eine absolute Neutralitätspflicht des Arbeitgebers gäbe es jedoch nicht.
Die freie Entscheidung der Arbeitnehmer werde demnach weiterhin durch die geheime Wahl gewährleistet. Für eine unzulässige Wahlbeeinflussung genüge es daher nicht, wenn das Verhalten des Arbeitgebers eine Gesamtstrategie erkennen lasse, dass er nach der Wahl eine andere Zusammensetzung des Betriebsrats wünsche. Auch die Aussage des Personalleiters, wer Frau S wähle, begehe „Verrat“ wertete das BAG nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung, denn allein mit dem Wort „Verrat“ würde dem Arbeitnehmer kein konkreter Nachteil angedroht. Die Aussage des Personalleiters wertete das BAG zudem als „erkennbar überzeichnet“, da ein Verrat eines bestimmten Arbeitnehmers sich aufgrund der geheimen Wahl ohnehin nicht feststellen ließe.