BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15
Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV gehört es insbesondere zu den Aufgaben des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Nichtraucher unter den Mitarbeitern wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dies gilt auch für die Gefahren durch Passivrauchen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist diese Verpflichtung jedoch eingeschränkt. Hier hat der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war seit 1993 zuletzt als Croupier in der Spielbank der Arbeitgeberin beschäftigt. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des örtlich geltenden Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) war die Spielbank von einem generellen Rauchverbot ausgenommen. Bis zum Jahr 2008 konnten Raucher dort uneingeschränkt rauchen. Ab 2008 gab es allerdings einen separaten Raucher- und Nichtraucherbereich. Der Raucherbereich verfügte über eine eigene Be- und Entlüftungsanlage sowie eine Klimaanlage. Die ca. 120 Croupiers wurden unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Schichtbetrieb eingesetzt.
Der Arbeitnehmer war demnach dazu verpflichtet, im Durchschnitt pro Woche zwei Schichten (insgesamt ca. 6 – 10 Stunden) im Raucherbereich zu arbeiten. Auch seine Kollegen wurden regelmäßig im Raucherbereich eingesetzt, es sei denn, es wurde ein ärztliches Gutachten vorgelegt, das belegte, dass der Einsatz im Raucherbereich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer das Ziel, von der Arbeitgeberin auf einem rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt zu werden.
Die Entscheidung:
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch das BAG wies die Revision des Arbeitnehmers zurück.
Dabei erkannte das BAG dem Grunde nach zwar an, dass dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbStättV grundsätzlich ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zusteht. Das BAG verwies jedoch darauf, dass die Arbeitgeberin rechtwirksam von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 HessNRSG Gebrauch gemacht hatte und daher das Rauchen durch Dritte an dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers grundsätzlich erlaubt war.
Deshalb müsse die Arbeitgeberin Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichte die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang lediglich dazu, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin jedoch mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Raucherraum nachgekommen. Ein Verstoß gegen § 5 ArbStättV war damit nicht gegeben