Gebühren & Anwaltskosten in München bei Dr. Olsen
Eines vorab: Jede anwaltliche Beratung löst Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus. Dies ist nicht jedem Mandanten bewusst.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht in München ist grundsätzlich mit überschaubaren Kosten verbunden, da neben den Anwaltskosten, soweit sich die Partei überhaupt anwaltlich vertreten lässt, regelmäßig nur die Gerichtskosten anfallen. In den seltensten Fällen müssen in arbeitsgerichtlichen Prozessen – anders als zum Beispiel in vielen Bauprozessen – teure Sachverständige gehört werden. Darüber hinaus einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten auf einen Vergleich, was sich wiederum günstig auf die Gerichtskosten auswirkt.
Allerdings herrscht hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige, der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.) übernehmen muss, ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend eingeschränkt.
In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob sie den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Im Beschlussverfahren (betrifft in erster Linie in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat) ist das Gerichtsverfahren als solches grundsätzlich kostenfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und falls sich der auf der Gegenseite stehende Betriebsrat ebenfalls anwaltlich vertreten hat lassen, zugleich diese Kosten in Anbetracht der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Erstattung der notwendigen Kosten des Betriebsrates.
In welcher Höhe ein Rechtsanwalt einen Vorschuss auf seine Gebühren verlangt, bestimmt der jeweilige Anwalt nach billigem Ermessen.