BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15
Verlangt der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, ist er neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit auch für deren Beginn und Ende darlegungs- und beweisbelastet.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war vom 02.11.2010 bis zum 31.10.2013 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Vom Montag, den 09.09.2013 bis zum Freitag, den 20.10.2013 war der Arbeitnehmer zunächst für knapp sechs Wochen von seinem Hausarzt wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bereits am 17.10.2013 suchte der Arbeitnehmer seinen Hausarzt, u.a. wegen zunehmender Schulterschmerzen erneut auf, erhielt aber keine neue (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Erst am Montag, den 21.10.2013, erhielt der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Schulterschmerzen bis zunächst 05.11.2013 und später eine Folgebescheinigung bis zum 01.12.2013.
Für den Zeitraum vom 21.10. bis zum 31.10.2013 verweigerte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Zahlungsklage über die fehlende Vergütung und machte geltend, er sei ab dem 21.10.2013 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Die Schulter habe aufgrund eines Arbeitsunfalls zwar bereits vorher Probleme bereitet, erst am Montag den 21.10.2013 sei er jedoch gegen einen Türrahmen gestoßen und habe daraufhin wegen nunmehr starker Schmerzen in der Schulter nicht zur Arbeit erscheinen können.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hatte nach Vernehmung des behandelnden Arztes der Klage stattgeben. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein und gewann vor dem LAG. Auch das BAG sah die Zahlungsklage als unbegründet an.
Das BAG stellte insoweit fest, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 21.10.2013 bis zum 31.10.2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte. Es verwies dabei auf seine bisherige Rechtsprechung zur sog. „Einheit des Verhinderungsfalls“. Demnach gilt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG insgesamt auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt ist, wenn während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Der Arbeitnehmer kann dann auch bei einem neuen Krankheitsbild nur einmal Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verlangen. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht durch die zweite Erkrankung demnach nur dann, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass er zwischen den zwei Krankheiten wieder arbeitsfähig war, z.B. indem er einen Arbeitsversuch unternommen hat. Anhaltspunkt hierfür kann auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein, wenn die erste attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem gewissen Tag endet und die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an einem anderen Tag beginnt. Hier war zwischen den Parteien jedoch streitig, ob der Arbeitnehmer bereits am 17.10.2013, als er erstmalig den Arzt wegen seiner Schulter aufsuchte, allein aufgrund der Schulter arbeitsunfähig gewesen wäre oder nicht.
Aus Sicht des BAG sprach dieser Umstand zumindest als Indiz gegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 21.10.2013. Der Arbeitnehmer konnte dieses Indiz auch die Vernehmung seines Arztes nicht entkräften. Er blieb somit für Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisschuldig und hatte demnach keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum.