BAG, Urteil vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vorübergehend im Rahmen einer Prozessbeschäftigung weiterbeschäftigt, ändert dies an dem Beendigungsdatum im Arbeitszeugnis nichts.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war als sog. „Purser“, d.h. als ein Flugbegleiter in einer leitenden Position, bei einer Fluggesellschaft seit 17 Jahren beschäftigt. Im Jahr 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, da der Arbeitnehmer dienstliche Post eines Kollegen aus dessen Postfach entwendet haben soll. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer weiterhin vorläufig als Purser eingesetzt, während das Berufungsverfahren vor dem LAG stattfand. Die Berufung gewann jedoch der Arbeitgeber, sodass die Prozessbeschäftigung nach Verkündung des Urteils umgehend beendet wurde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des LAGs wurde nach einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitnehmers am 01.07.2013 rechtskräftigt. Im einem Folgeprozess verlangte der Arbeitnehmer schließlich noch die Änderung seines zwischenzeitlich erteilten Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, der Arbeitnehmer sei bis zum 17.11.2011 bei der Fluggesellschaft beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch die Ansicht, richtig sei aufgrund seiner Prozessbeschäftigung ein späteres Beendigungsdatum, nämlich der 30.06.2013.
Die Entscheidung:
Weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG hatte die Zeugnisberichtigungsklage des Arbeitnehmers Erfolg. Auch das BAG wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Zeugnis stets der Wahrheit entsprechen müsse. Insoweit stünde hier aber rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Arbeitgeberin am 17.11.2011 geendet hätte. Auch die spätere Weiterbeschäftigung könne daran nichts ändern. Diese habe der Arbeitnehmer nur deshalb durchsetzen können, da der Fluggesellschaft damals nichts anderes übriggeblieben sei, als den Arbeitnehmer zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wiedereinzusetzen.
Eine auf diesem Weg erzwungene Weiterbeschäftigung könne jedoch nicht dazu führen, dass damit ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder eine befristete Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses vereinbart sei. Im Übrigen wies das BAG darauf hin, dass die vom Arbeitnehmer gewünschte Angabe auch deshalb nicht zutreffen könne, da der Arbeitnehmer bereits ein halbes Jahr vor der Prozessbeschäftigung nicht beschäftigt worden sei. Auch insoweit würde die vom Arbeitnehmer gewünschte Änderung nicht der Wahrheit entsprechen, da sie dem Leser eine durchgehende Weiterbeschäftigung suggerieren würde. Folglich gab es für die Arbeitgeberin keinen Anlass, das Beendigungsdatum im Arbeitszeugnis aufgrund der Prozessbeschäftigung zu ändern.