BAG, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16
Erhalten Betriebsratsmitglieder bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags eine vergleichsweise hohe Abfindungssumme, stellt dies im Allgemeinen keine unzulässige Begünstigung dar.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war seit 1983 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und seit 2006 das Amt des Betriebsratsvorsitzenden aus. Anfang 2013 beabsichtigte die Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen und beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Am 22.07.2013 einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sodann außergerichtlich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und eine Abfindung in Höhe von € 120.000,00 brutto vorsah. Am 23.07.2013 trat der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück. Nachdem daraufhin die Abfindung bereits an ihn ausbezahlt worden war, Klage er beim Arbeitsgericht auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2015 hinaus fortbestehe und machte dabei geltend, der geschlossene Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.
Die Entscheidung:
In allen drei Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das BAG führte hierzu aus, dass es richtig sei, dass nach § 78 S. 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Demnach seien auch Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werde das Betriebsratsmitglied aber regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Die bessere Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds beruhe nämlich auf einer gesetzlichen Anordnung, da § 15 KSchG und § 103 BetrVG de, Betriebsratsmitglied einen Sonderkündigungsschutz zukommen ließe. Dies Ausnutzung dieses Sonderkündigungsschutzes im Rahmen der Verhandlungen sei jedoch nicht unzulässig.