Gemäß § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift der Kündigungsschutz erst in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da sogenannte „Kleinbetriebe“ typischerweise durch eine enge persönliche Zusammenarbeit, eine geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt werden. Selbst wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe eingerichtet hat, werden die dort tätigen Arbeitnehmer nicht automatisch addiert, wenn es sich um organisatorisch verselbstständigte Einheiten und somit um selbstständige Betriebe handelt. Sicherzustellen ist aber, dass dadurch aus dem Geltungsbereich des KSchG nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale eines Kleinbetriebs nicht zutreffen. Dies wiederum ist nicht bereits dann der Fall, wenn dem Kleinbetrieb auch nur eines der typischen Merkmale fehlt. Immer sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010, Az. 2 AZR 392/08; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2008, Az. 7 Sa 41/07
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München