Das Aushilfsarbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf begründet wird. Solche Aushilfsarbeitsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Möglich ist aber auch, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Gemäß § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann bei Aushilfsarbeitsverhältnissen, die bis zu drei Monaten bestehen, eine kürzere Kündigungsfrist als in § 622 Abs. 1 BGB vereinbart werden.
Kanzlei Dr. Olsen
Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht