Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Als Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages wird er üblicherweise schriftlich geschlossen und enthält meist umfassende Regelungen zu Tätigkeit, Vergütung, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, etc.. Im Unterschied zu einem freien Dienstverhältnis als Selbstständiger oder Freiberufler ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Die Gestaltung des Arbeitsvertrages sollte nur in den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen erfolgen. Es ist die deutliche Tendenz zu erkennen, dass immer mehr althergebrachte Regelungen, beispielsweise Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte, auf dem Prüfstand stehen und kaum noch rechtswirksam geregelt werden können.
Wird ein Arbeitsvertragsmuster verwendet, sollte es immer noch auf den konkreten Anwendungsfall angepasst werden. Hier bietet sich aus Haftungsgründen eine Überprüfung durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht an.