BAG, Urteil vom 26.01.2017, 2 AZR 68/16
Möchte der Arbeitgeber mit einem Änderungsangebot die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers ändern, muss der Arbeitgeber die neuen Tätigkeiten konkret beschreiben.
Der Fall:
In dem Fall ging es um einen technischen Angestellten, der seit März 1997 beim Arbeitgeber beschäftigt war. Der Betrieb hatte mehr als 10 Mitarbeiter, sodass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kam. Seine Arbeitsaufgaben waren im Arbeitsvertrag ursprünglich wie folgt festgelegt:
„1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Arbeitnehmer] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt die Software-Erstellung, Projektbetreuung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung usw. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.“Im Jahr 2001 erlitt der Arbeitnehmer bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen. Daraufhin ließ ihn der Arbeitgeber im Dezember 2005 einen Arbeitstest durchführen, bei dem der Arbeitnehmer vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte. Der Arbeitgeber kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aus seiner Sicht keine komplexen Programmiertätigkeiten mehr durchführen könne. Ende März 2006 sprach er deshalb gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung aus. Das Aufgabenfeld sollte nach dem Wunsch des Arbeitgebers arbeitsvertraglich künftig wie folgt definiert werden:
„1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Arbeitnehmer] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabengebiet umschließt alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fahrer- und Kuriertätigkeiten, hierzu gehören u.a. das Be- und Entladen von Baustellen- oder sonstigem Material in und von Transportfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine Lagertätigkeiten usw.In das Aufgabengebiet wird [der Arbeitnehmer] ca. einen Monat eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden.“
Zudem sollte der Arbeitnehmer nicht mehr ein monatliches Gehalt in Höhe von € 2.709,00 brutto, sondern vielmehr nur noch einen Stundenlohn von € 8,50 brutto erhalten. Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an und erhob Änderungsschutzklage.
Die Entscheidung:
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG verlor der Arbeitnehmer. Vor dem BAG hatte er jedoch schließlich Erfolg. Das BAG gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung mit einer recht knappen Begründung wie folgt:
Die Vorinstanzen hätten zunächst die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen nicht ausreichend aufgeklärt. Dem BAG war insoweit bereits nicht klar, inwieweit feststünde, dass der Arbeitnehmer seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. Zudem habe das LAG nicht geprüft, warum für die neue Tätigkeit eine niedrigere Vergütung angemessen sei. Schließlich sei das Änderungsangebot aber auch deshalb unwirksam, da es zu unbestimmt sei. Der Arbeitgeber habe nicht ausreichend genau beschrieben, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer künftig durchführen soll.
Insoweit sei der Arbeitnehmer als Elektrotechniker angestellt und solle auch als solcher weiterbeschäftigt werden. Dann bliebe nach Ansicht des BAG aber immer noch unklar, welche Tätigkeiten künftig mit „Einsätzen auf Baustellen“ gemeint sein sollen, mit denen sich der Arbeitnehmer einverstanden erklären soll. So sei er nach der Beschreibung ja vorrangig im Lager, d.h. im Betrieb des Arbeitgebers tätig. Im Ergebnis bliebe damit unklar, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer künftig ausführen soll. Folglich wurde das Änderungsangebot des Arbeitgebers für unwirksam erachtet.