LAG Nürnberg, Urteil vom 21.2.2017, 7 Sa 441/16*
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gem. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, unwirksam.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer stritt mit dem Arbeitgeber um die Entfernung einer Abmahnung. Der Arbeitnehmer war seit 1980 beim Arbeitgeber als Verkehrsmeister beschäftigt. Im Betrieb des Arbeitgebers war ein Betriebsrat vorhanden. Die Betriebsparteien schlossen unter dem 01.11.2013 eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen. Beim Arbeitgeber kam als Software zur E-Mail-Kommunikation Microsoft Outlook zur Anwendung. Im November 2015 wurde in der Funktionsmailbox „bmt@a…“ ein Gruppenkalender „Tram“ eingerichtet. Auf diesen Gruppenkalender hatten neben dem Arbeitnehmer noch drei weitere Personen Zugriff, auch Vorgesetzte. Am 24.11.2015 wurde der Arbeitnehmer von seinem Gruppenleiter angewiesen, den Gruppenkalender „Tram“ für die Verwaltung der betrieblichen Termine zu benutzen.
Der Arbeitnehmer lehnte dies ab. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung, gegen die er sich gerichtlich zur Wehr setzte. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berief er sich darauf, er sei nicht verpflichtet gewesen, der Weisung, den Gruppenkalender zu benutzen, nachzukommen, da die Einrichtung des Gruppenkalenders ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt sei. Der Arbeitgeber widersprach dem und vertrat die Ansicht, bei dem Gruppenkalender handele es sich nicht um eine technische Einrichtung i.S.d § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe, sei dieses mit der Betriebsvereinbarung vom 01.11.2013 gewahrt. Dort hätten die Betriebsparteien in § 3 S. 3 geregelt, dass der Arbeitgeber Zugang zu allen relevanten dienstlichen Informationen habe.
Die Entscheidung:
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das LAG sah den Gruppenkalender entgegen der Auffassung des Arbeitgebers als technische Einrichtung i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an.
So führte das LAG aus, in Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, stelle Computersoftware in Verbindung mit dem Rechner, der mit ihr betrieben wird, stets eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Der Gruppenkalender sei zudem zur Überwachung seiner Benutzer „bestimmt“. Er ermögliche es dem Arbeitgeber, eine Auswertung der Leistungen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Termindichte vorzunehmen. Insbesondere sei ihm dies möglich, ohne dass der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erhalte.
Der Betriebsreit sei vor der Einrichtung des Gruppenkalenders entgegen § 87 BetrVG nicht beteiligt worden. Dabei stelle auch die im Betrieb gültige Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen vom 01.11.2013 keine (vorweggenommene) Zustimmung des Betriebsrats zum Gruppenkalender dar. Die Betriebsvereinbarung regle die Betriebsvereinbarung in erster Linie nur die private Nutzung der bestehenden IuK-Anlagen. Somit setze die Betriebsvereinbarung denknotwendig voraus, dass eine solche Anlage im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung im Betrieb bereits vorhanden ist. Die Betriebsvereinbarung sei jedoch bereits im Jahr 2013 abgeschlossen worden, der Gruppenkalender sei hingegen erst im Jahr 2015 eingeführt worden. Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats an der Einführung des Gruppenkalenders führe demnach zur Unwirksamkeit der Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer.
*Ob gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt wurde, ist nicht bekannt.