LAG Hessen, Beschluss vom 13.03.2017, 16 TaBV 212/16*
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber § 40 Absatz II BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
Der Fall:
Betriebsrat und Arbeitgeber stritten um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Ausübung seiner Amtstätigkeit ein Smartphone zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitgeber war der Betreiber eines Krankenhauses mit Hauptsitz A, in dem der Betriebsrat sein Büro hatte. Zudem war der Betriebsrat auch noch für vier zwischen 3 bis 20 km entfernte Außenstellen des Arbeitgebers zuständig. Der Betriebsrat begehrte vor diesem Hintergrund von seinem Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang sowie von 5 USB Sticks mit je 8 MB Speicherplatz. Er vertrat die Ansicht, dass er ein Smartphone benötige, um eine ständige Erreichbarkeit insbesondere auch für die Schichtdienstarbeiter in den Abend- und Wochenendstunden gewährleisten zu können. Der Arbeitgeber sah ein Smartphone jedoch nicht als erforderlich an und war der Auffassung, es sei dem Betriebsrat auch möglich, während seiner begrenzten Aufenthalte in den Außenstellen die dortig vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel zu benutzen.
Die Entscheidung:
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben dem Betriebsrat Recht. Das LAG führte hierzu aus, die Frage, ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Smartphones im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält, sei eine Frage des Einzelfalls. In dem hier vorliegenden Fall sei der Anspruch des Betriebsrats jedoch bejaht worden, weil der Betrieb diverse Außenstellen unterhalten habe, die vom Betriebsratsvorsitzenden in gewissen Abständen besucht werden müssen und er zu diesen Zeiten im Betriebsratsbüro nicht für Arbeitnehmer erreichbar sei.
Außerdem hob das LAG hervor, dass in dem Krankenhausbetrieb des Arbeitgebers im Schichtdienst gearbeitet wurde und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter demnach auch abends und an Wochenenden erreichbar sein musste; für bei dieser Gelegenheit vorzunehmende Terminabsprachen benötige er auch Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender. Der Betriebsrat könne dagegen nicht die Zurverfügungstellung von 5 USB-Sticks verlangen, da im Betrieb die Verwendung von USB-Sticks aus Sicherheitsgründen generell untersagt sei. Es bestehe insoweit die Gefahr einer Virenverseuchung der im übrigen Betrieb vorhandenen Computer.
*Ob gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BAG eingelegt wurde, ist nicht bekannt.