BAG, Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18
Videoaufzeichnungen in Geschäften müssen nicht täglich kontrolliert werden, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen. Der Arbeitgeber müsse das Bildmaterial nicht sofort auswerten, sondern darf damit warten, bis hierfür ein „berechtigter“ Anlass besteht.
Der Fall:
Die Klägerin arbeitete im Rahmen eines Minijobs bei der Beklagten. Am 13. 08.2016, nach knapp fünf Monaten Beschäftigung, erhielt die Klägerin eine fristlose Kündigung wegen einer von ihr „begangenen Straftat“. Der Arbeitgeber hatte nach stichprobenartiger Feststellung von Warenschwund die gespeicherten Kameraaufzeichnungen von zwei Arbeitstagen auswerten lassen. An einem Tag soll die Klägerin in drei Fällen Tabakwaren verkauft und das Geld in die Lottokasse gelegt haben. Dann sei sie mit der Lottokasse ins Büro gegangen und habe sie bei der Rückkehr in der anderen Hand gehalten. Die Klägerin bestreitet Geld unterschlagen zu haben, und klagte gegen die fristlose Kündigung.
Die Entscheidung:
Das BAG entschied, dass die Verwendung der Kameraaufzeichnungen rechtmäßig war. Videoaufzeichnungen müssen nicht sofort ausgewertet werden. Der Arbeitgeber darf damit warten, bis er hierfür einen berechtigten Anlass hat. Mit der Digitalisierung können Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten nutzen, um ihre Mitarbeiter zu überwachen darunter Videokameras oder Keylogger. Jedoch ist die Überwachung ins Blaue hinein rechtswidrig. Es besteht lediglich die Ausnahme, dass solch eine Überwachung dann rechtmäßig verwendet werden darf, wenn der begründete Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.