BAG, Urteil vom 27.06.2017, 9 AZR 368/16
Der Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag nur dann wirksam ablehnen, wenn er diese Mitteilung schriftlich, d.h. mit einer Unterschrift versehen, verfasst.
Der Fall:
Geklagt hatte eine Stewardess, die nach einer mehr als fünfjährigen Babypause (mit Sonderurlaub) Mitte 2014 wieder ihre Arbeit aufnehmen wollte. Hierbei wollte sie monatlich zwischen Arbeit und Freizeit wechseln, weshalb sie einen Teilzeitantrag beim Arbeitgeber einreichte, der ab Anfang 2015 eine Verringerung ihrer Arbeitszeit von 51,09 % im Vergleich zu einer Vollzeitkraft um weitere 1,09 % auf nur noch 50 % einer Vollzeitkraft sowie alle zwei Monate einen Freistellungsmonat vorsah. Für den Antrag nutzte die Arbeitnehmerin ein im Intranet des Arbeitgebers bereitgestelltes „Request-Verfahren“ zu Vergabe von Teilzeitmodellen.
Dieses Vergabeverfahren beruhte auf einem Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal, der für die Arbeitnehmer der Fluggesellschaft speziell auf den fliegerischen Dienst zugeschnittene Teilzeitmodelle vorsah. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben vom 01.08.2014 ab, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage erhob. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass der Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG nur schriftlich hätte abgelehnt werden dürfen. Im Verfahren argumentierte der Arbeitgeber im Wesentlichen, der Antrag im Request-Verfahren sei gar kein Teilzeitantrag im Sinne von § 8 TzBfG, deshalb habe auch keine Pflicht bestanden, diesen schriftlich abzulehnen.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Vor dem LAG hatte die Arbeitnehmerin jedoch Erfolg. Das LAG vertrat dabei die Ansicht, für einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG müsse man nicht zwangsläufig auch auf die Regelung Bezug nehmen.
Auch das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Beschäftigung entsprechend den von der Arbeitnehmerin beantragten Bedingungen. Das BAG führte hierzu aus, die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG sei kein reines Informationsschreiben, sondern vielmehr eine Willenserklärung des Arbeitgebers, für die das Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorsehe. Der Arbeitgeber hätte das Ablehnungsschreiben deshalb von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen lassen müssen. Da dies nicht geschehen war, sei der Teilzeitantrag kraft Gesetzes durchgegangen.
Dabei war auch das BAG der Meinung, dass die Arbeitnehmerin mit der Antragsstellung über das Intranet nicht nur das tariflich vorgegebene Request-Verfahren einleiten wollte, sondern damit (zugleich) einen normalen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG habe stellen wollen. Daran ändere es auch nichts, dass die Arbeitnehmerin nur eine verhältnismäßig sehr geringe Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragt habe. Ob dies rechtsmissbräuchlich geschehen sei, da es der Arbeitnehmerin – wie der Arbeitgeber es ihr vorgeworfen hatte – im Grunde nur um eine Neuverteilung ihrer Arbeitszeit gegangen sei, konnte offenbleiben, denn dem Arbeitgeber steht es rechtlich frei, auch einem missbräuchlichen Teilzeitantrag zuzustimmen.