BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für die Elternzeit. Er kann vom Arbeitgeber jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.
Der Fall:
Die Klägerin war seit Juni 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Von Januar 2013 bis 15.12.2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.03.2016 zum 30.06.2016. Die Klägerin beantragte ihr für die Zeit der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Die Beklagte erteilte ihr mit Schreiben vom 04.04.2016 Urlaub vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016. Die Gewährung des auf die Elternzeit anfallenden Urlaubs lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin forderte die finanzielle Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung der Erfurter Richter hat die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 04.04.2016 wirksam gemäß den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt. Möchte der Arbeitgeber von seiner gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, um ein Zwölftel zu kürzen, müsse er eine darauf gerichtete Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Es reicht hierfür aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Dieses Recht kann der Arbeitgeber im Übrigen bis zum Ende der Kündigungsfrist ausüben.