BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert seinen Urlaub zu nehmen, verfällt dieser zum Jahresende oder zum Ende des Übertragungszeitraums.
Der Fall:
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag i.H.v. 11.979,26 € finanziell abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs hätte der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.
Die Entscheidung:
Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde, verfällt. Nach § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG obliegt es dem Arbeitgeber, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Allerdings obliege dem Arbeitgeber unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der RL 2033/88/EG nach dem Europarecht, die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach Rechtsprechung des EuGHs sei der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht damit nicht, wenn der Arbeitgeber seiner Obliegenheit zur Aufforderung nachgekommen ist.