BAG, Urteil vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16
EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C 569/16
Aufgrund des Todes entfallen rückwirkend keine zuvor erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub. Damit kann der Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers die finanzielle Vergütung verlangen, da er an die Stelle des Verstorbenen tritt.
Der Fall:
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Anfang des Jahres 2013 verstorbenen Ehemanns, der bis zu seinem Tod bei dem Beklagten beschäftigt war. Sie verlangt von der Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten.
Die Entscheidung:
Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt für den aus der europarechtlichen Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle. Der vom Arbeitnehmer erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist – unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet – rein vermögensrechtlicher Natur und dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Er ist so gestaltet, dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs im Wege der Erbfolge übergehen soll und damit durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wechselnden Anspruchs auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch wahrzunehmen, würde das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten.