BAG, Urteil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15
Fällt ein bereits gewährter Urlaub in die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin und spätere Arbeitnehmerin war bei einer Blutspende-Einrichtung beschäftigt und dort insbesondere für die Entnahme von Blut und Blutbestandteilen von Spendern zuständig. Zu Beginn des Jahres 2013 beantragte sie die Gewährung von siebzehn Urlaubstagen für die zweite Jahreshälfte. Die zuständige Zentrumsmanagerin übernahm die Urlaubswünsche in einen Urlaubsplan und erteilte hierfür einen Freigabevermerk, der auch der Arbeitnehmerin in einer allgemeinen Dienstbesprechung im Februar 2013 mitgeteilt wurde. Anfang Juni 2013 (noch vor Inanspruchnahme des Urlaubs) informierte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber jedoch über eine bestehende Schwangerschaft und den für Ende Dezember 2013 errechneten Entbindungstermin.
Der Arbeitgeber erteilte daraufhin unter Verweis auf § 4 MuSchG und § 4 MuSchArbV ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der sechswöchigen vorgeburtlichen Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das Beschäftigungsverbot begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin regulär mit potenziell infektiösem Material arbeitete und eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich sei. Der Arbeitsgeber beabsichtigte zudem, die bereits bewilligten Urlaubstage auf das Beschäftigungsverbot anzurechnen. Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Nach der Beendigung verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der ihr, nach ihrer Ansicht noch zustehenden siebzehn Urlaubstage und erhob eine Zahlungsklage.
Die Entscheidung:
Die Arbeitnehmerin erhielt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Recht. Die vom Arbeitgeber eingelegte Revision zum BAG blieb erfolglos. In seiner Entscheidung führte das BAG insbesondere aus, zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedürfe es einer sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese sei jedoch nur dann wirksam, wenn die Erklärung konkret genug sei, sodass der Arbeitnehmer erkennen müsse, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlösche jedoch nur, soweit für den Freistellungszeitraum auch eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestehe. Damit folglich ein Urlaubsanspruch durch Erfüllung erlöschen könne, müsse durch die Freistellungserklärung des Arbeitsgebers die ansonsten bestehende Arbeitspflicht aufgehoben werden. Da hier durch das Beschäftigungsverbot die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin aber ohnehin schon aufgehoben war, habe eine weitere Aufhebung der Arbeitspflicht durch die siebzehn Urlaubstage nicht erfolgen können. Die Anrechnung sei somit unzulässig. Die Arbeitnehmerin hatte einen entsprechenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.