BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regelung als normale Arbeitszeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Der Fall:
Ein technischer Angestellter eines Bauunternehmens klagte vor dem Arbeitsgericht. Dieser war arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, auf wechselnden Baustellen sowohl im In- als auch im Ausland zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. Eine weitere als die vertragliche Vereinbarung über die Bezahlung der Reisezeit lag nicht vor. Bei der Reise nach China dauerte der Flug aufgrund der Buchung der Business-Class durch den Arbeitnehmer, die mit einem Zwischenstopp in Dubai verbunden war, etwas länger.
Der Unternehmer zahlte dem Angestellten für diese vier Reisetage pro Tag das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt, jeweils für acht Stunden. Der Arbeitnehmer forderte die Vergütung für weitere 15 Reisestunden (Anreise nach China) und für weitere 22 Reisestunden (Rückreise).
Die Entscheidung:
Das BAG entschied, dass es die Forderungen für berechtigt hält, jedoch nur die „erforderlichen“ Reisezeiten bezahlt werden müssen. Dies seien die Zeiten, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen würden. Dies erläuterte das BAG in der Pressemitteilung wie folgt:
„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regelung wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.“
Es ist jedoch noch nicht abschließend geklärt ob sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf den Tarifvertrag bezieht oder allgemein auf jegliche Vergütungsansprüche aus § 612 BGB.