BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18
Der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB, also eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von € 40,00, z.B. bei der Lohnauszahlung im Falle des Verzugs des Arbeitgebers, steht § 12 a) Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen.
Der Fall:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht. Streitgegenstand waren rückständige Zulagen, die der Kläger von der Beklagten eingefordert hatte. Angesichts der bei Fälligkeit nicht geleisteten Zahlung war der Kläger ferner der Ansicht, ihm stehe die Pauschale für jeden Monat erneut zu. Schließlich waren diese jeweils auch monatlich fällig.
Die Entscheidung:
Der Achte Senat des BAG verneinte einen Anspruch auf die Verzugspauschale, da § 12 a) ArbGG entgegenstehe. Diese spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließe nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Beitreibungskosten in erster Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Besonderheit, dass im arbeitsrechtlichen Prozess jede Partei in der 1. Instanz ihre Rechtsanwaltskosten, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen, selbst zahlen muss. Bei dem Anspruch auf Verzugskostenpauschale handelt es sich um einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch. Die Entscheidung lässt daher den Grundsatz, dass in erster Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, unberührt.