Teilzeitarbeit

Der Begriff der Teilzeitarbeit ist in § 2 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Teilzeitarbeit liegt demnach vor, wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet als ein in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer. Was unter Vollzeit zu verstehen ist, bestimmt sich nach den betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen (z.B. 40-Stunden-Woche, 38-Stunden-Woche). Der Teilzeit-Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang mit anderen Arbeitnehmern zu vergleichen, welche die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

Lediglich zur Klarstellung wurde in § 2 Abs. 2 TzBfG aufgenommen, dass auch Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Jobber) zu den Arbeitnehmern in Teilzeit zählen.

Ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit hat, bestimmt sich nach § 8 TzBfG. Hierbei ist zu beachten, dass § 8 TzBfG keinen Anspruch auf Versetzung begründet. Der Arbeitnehmer kann somit nur eine Reduzierung seiner Arbeitszeit unter Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit verlangen. Einer Änderung der auch Tätigkeit muss der Arbeitgeber zustimmen.

Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag spätestens drei Monate vorher einreichen. Er muss dabei zwingend angeben, inwieweit er weniger arbeiten möchte. Ohne diese Angabe ist der Antrag unwirksam. Der Arbeitnehmer soll zudem angeben, wie sich seine neue Arbeitszeit verteilen soll. Fehlt eine Angabe zu der Verteilung, ist der Antrag aber dennoch wirksam.

Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 7 TzBfG aber nur, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits seit 6 Monaten besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer schon einmal seine Arbeitszeit reduziert, kann er einen neuen Verringerungsanspruch erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren geltend machen.

Der Antrag des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber aber aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist oder lehnt er den Antrag nicht schriftlich ab, gilt seine Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit wird gemäß den Wünschen des Arbeitnehmers verringert.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht nach der aktuellen Rechtslage nicht.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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