Mit Urteil vom 19.05.2017 (Az. 6 Ca 16/17) hat das Arbeitsgericht Hannover entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung vom 17.08.2016 (“Urlaub für das Cockpitpersonal”) unwirksam sei.
In der Sache ging es um die Klage eines Flugkapitäns, der Vater eines schulpflichtigen Sohnes ist. Er hatte seine Urlaubswünsche nach Vorgabe der Betriebsvereinbarung in ein EDV-System eingetragen. Der Urlaubswunsch des Flugkapitäns wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt, dass andere Arbeitskollegen, die über eine längere Betriebszugehörigkeit verfügen, den Vorrang zu bekommen hätten.
Unwirksame Betriebsvereinbarung für die Urlaubsplanung
Das Arbeitsgericht Hannover hat die Betriebsvereinbarung für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber verurteilt, dem Kläger Urlaub wie von ihm beantragt zu gewähren. Die Betriebsvereinbarung stelle unter Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und Artikel 6 Grundgesetz in unzulässiger Weise allein auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter ab. Auf diese Weise werde den schutzwürdigen Belangen derjenigen Arbeitnehmer, die Kinder im schulpflichtigen Alter haben, nicht hinreichend Rechnung getragen.
Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 19.05.2017, 6 Ca 16/17