Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Arbeitgeber, der in einem Anerkennungstarifvertrag die Anwendung bestimmter Branchentarifverträge für sein Unternehmen zusagt, hiermit keine zuverlässige Grundlage für dynamische Tariflohnansprüche eines Arbeitnehmers schafft. Kann ein Arbeitnehmer die Anwendung von Tarifverträgen lediglich aufgrund einer Bezugnahmeklausel ein seinem Arbeitsvertrag verlangen, kann er nur dann einen entsprechenden dynamischen Anspruch auf Tariflohn geltned machen, wenn die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auch künftige Fassungen des Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag einbezieht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az. 4 AZR 462/16