Im Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung von Fristen gebunden ist, kann eine außerordentliche Kündigung entweder fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des gerichtlich überprüfbaren Vorliegens eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen. Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.
Kündigung, fristlose, außerordentliche
Kanzlei Dr. Olsen
Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht