Arbeitsrecht Lexikon

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit ist seit dem 01.01.2007 im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit („BEEG“) geregelt. Die Elternzeit hat den Zweck, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder in den ersten Lebensjahren persönlich zu betreuen und zu erziehen. Nach § 15 BEEGhaben Eltern daher im Einzelfall einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, dessen Wirkungen mit Abgabe der Erklärung durch den Arbeitnehmer eintreten. Es bedarf hierfür nicht des Einverständnisses des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen oder verschlechtert werden. Abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer (z.B. Verlängerung der Elternzeit) sind hingegen zulässig.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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