Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

„Eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus.“

LAG Düsseldorf, 28.11.2023, Az. 3 Sa 285/23

Sachverhalt

Der Kläger war ein Jahr im Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Der Kläger hat von der Beklagten eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO verlangt und hierfür eine Frist gesetzt. Als die Beklagte nicht antwortete, hat der Kläger mit erneuter Fristsetzung an sein erstmaliges Schreiben erinnert. Daraufhin erteilte die Beklagte Auskunft, die der Kläger dann jedoch als verspätet und inhaltlich unzureichend gerügt hat. Es würden konkrete Angaben zur Dauer der Speicherung und zu namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten gefehlt. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die Angaben zu den Datenempfängern für die Betroffenen in der Regel nicht von Interesse seien und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Die Beklagte konkretisierte die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Der Kläger hat von der Beklagten gemäß Art. 82 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, die € 2.000 nicht unterschreiten sollte, da sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Die Beklagte hat mit der Begründung widersprochen, da es an einem immateriellen Schaden fehle.

Entscheidung

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Duisburg hat dem Kläger mit Urteil vom 23.03.2023, Az. 3 Ca 44/23, eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000 zugesprochen, wohingegen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen hat. Zwar hatte die Beklagte die Auskunft sechs Wochen zu spät erteilt, nämlich sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist. Dennoch kann, laut LAG Düsseldorf, kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet werden. Bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht, nämlich durch verzögerte oder anfangs unvollständige Erteilung der Auskunft, fehle es an der Voraussetzung einer gegen die DSGVO verstoßenden Datenverarbeitung. Außerdem setze Art. 82 DSGVO wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der Kläger hätte einen konkreten Schaden vortragen und nachweisen müssen.

Praxishinweis

Eine Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung einer Auskunft sollte nicht von Erwägungen zu einer etwaigen Schadensersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO getragen, sondern im Einzelfall abgewogen werden. Neben einer Schadensersatzpflicht besteht zwar auch das Risiko einer Bußgeldhaftung, diese wurde bislang in der Praxis jedoch größtenteils vernachlässigt. Somit muss eine sorgfältige Prüfung und Abwägung erfolgen und der Arbeitgeber sollte sich nicht von Auskunfts- und Schadensersatzverlangen unter Druck setzen lassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht dies abschließend bewerten wird. In seiner jüngeren Entscheidung vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 363/21, hat es hierfür durchaus Sympathien anklingen lassen.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

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