Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 AZR 266/22
Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar 2023 entschieden, dass auch für den Fall, dass einem Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt wird, kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG fingiert wird.
- 15 Abs. 6 TzBfG sieht eine gesetzliche Fiktion vor, bei der sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf oder Zweckerreichung mit dem Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber diesem nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Diese Fiktion sah das BAG im folgenden Fall nicht als gegeben:
Der Kläger und Arbeitnehmer war seit dem 01. Juli 1999 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt. Zuletzt stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das zum 30.09.2020 enden sollte. Die Beklagte gewährte dem Kläger am 09.09.2020 noch Erholungsurlaub für den Zeitraum 01.10. bis 31.10.2020. Zu einem Anschlussvertrag kam es diesmal jedoch nicht.
Der Arbeitnehmer klagte deshalb auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 01.10.2020. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, und auch das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Diese Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Das Arbeitsverhältnis galt nicht ab dem 01.10.2020 nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Tatbestand des § 15 Abs. 6 TzBfG ist nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt wird. Grund dafür ist, dass die Fiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG darauf beruht, dass mit der Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers stillschweigend der Wille zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgedrückt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer tatsächlich weiterarbeitet. Die bloße Gewährung des Urlaubs reicht nicht aus.