Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder rügen – LAG Stuttgart – Beschluss

LAG Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2020, 8 TaBV 3/19

Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder rügen, wenn sie ihr Amt nicht pflichtgemäß ausüben. Arbeitgeber dürfen auch Sanktionen androhen. In die Personalakte gehören derlei Vorgänge nicht.

Der Fall:

Der Arbeitgeber warf dem Betriebsrat vor, er habe gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und die sogenannte Friedenspflicht missachtet und vermerkte die Abmahnung in den Personalakten. Die Betriebsratsmitglieder argumentierte, dass eine Amtspflichtverletzung als Betriebsrat nicht mit dem Arbeitsverhältnis zu tun habe und verlangten die Entfernung der Abmahnungen.

Die Entscheidung:

Das LAG gab den Betriebsräten in weiten Teilen Recht. In der Personalakte haben betriebsverfassungsrechtliche Rügen oder Abmahnungen nichts zu suchen. Denn in die Personalakte gehören nur für das Arbeitsverhältnis relevante Dokumente. Zwar sei der Arbeitgeber durchaus berechtigt, betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen der einzelnen Betriebsratsmitglieder anzusprechen und zu rügen. Er dürfe auch ankündigen, dass er ein entsprechendes Verhalten in der Zukunft nicht mehr dulden wird. In der Personalakte hat die Abmahnung nichts zu suchen. Ein solcher Vorgang kann für das berufliche Fortkommen der abgemahnten Betriebsratsmitglieder von Nachteil sein, beispielsweise bei einer Versetzung, Beförderung oder Leistungsbeurteilung. Dies widerspricht dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG.

 

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
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