BAG, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16
Erhalten Betriebsratsmitglieder bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags eine vergleichsweise hohe Abfindungssumme, stellt dies im Allgemeinen keine unzulässige Begünstigung dar.
Der Fall:
Ein Betriebsratsmitglied und die Arbeitgeberin haben einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Inhalt davon war ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung für weitere zweieinhalb Jahre und eine Abfindung in Höhe von € 120.000 brutto. Nachdem die Abfindung gezahlt wurde, machte der Arbeitnehmer geltend, dass der Aufhebungsvertrag wegen unzulässiger Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds nicht wirksam sei und das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Termin hinaus fortbesteht.
Die Entscheidung:
In allen drei Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Das BAG führte hierzu aus, dass es richtig sei, dass nach § 78 S. 2 BetrVG Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Demnach seien auch Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werde das Betriebsratsmitglied aber regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Die bessere Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds beruhe nämlich auf einer gesetzlichen Anordnung, da § 15 KSchG und § 103 BetrVG dem Betriebsratsmitglied einen Sonderkündigungsschutz zukommen ließe. Die Ausnutzung dieses Sonderkündigungsschutzes im Rahmen der Verhandlungen sei jedoch nicht unzulässig.